Schrittweise Öffnung des Handels: Die Infos
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Über drei Viertel der heimischen Geschäfte durften am heutigen Dienstag wieder ihre Türen öffnen. Die kürzlich erlassene Verordnung zur Lockerung der Schutzmaßnahmen klärt erste wichtige Fragen.

Das Gesundheitsministerium hat vergangene Woche die bereits sehnlichst erwartete Verordnungen zur Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen für den österreichischen Handel erlassen. Wichtige Punkte: Shoppingcenter bleiben bis 2. Mai zu, eine nachträgliche Verkleinerung von Läden, um aufsperren zu können, ist nicht zulässig. 

Vom Betretungsverbot »zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen« werden folgende Betriebe ab heute, 14. April, zusätzlich ausgenommen:

  • Kleinere Händler, wenn der Kundenbereich im Inneren max. 400 m² beträgt
  • Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten
  • Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte (größenunabhängig)
  • Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen

Künstliche Verkleinerung von Verkaufsflächen nicht erlaubt

Kleine Geschäfte in Fachmarktzentren dürfen wie erwartet öffnen, jene in Einkaufzentren (mit einer baulichen Verbindung der einzelnen Geschäfte, sofern der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird) hingegen nur dann, wenn der Kundenbereich der einzelnen Geschäfte insgesamt nicht mehr als 400 m² beträgt. Eine künstliche Verkleinerung der Größe der Geschäftsflächen etwa durch Absperrungen auf eine Fläche von 400 m² ist laut Verordnung nicht zulässig: »Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben«. 

Maskenpflicht & Mindestabstand für alle Kunden

Sämtliche Handelsmitarbeiter mit Kundenkontakt sowie alle Kunden müssen beim Einkauf eine »gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung« als Barriere gegen Tröpfcheninfektionen tragen. Eine Ausnahme gilt nur für Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Die Händler sind nach derzeitigem Stand jedoch nicht verpflichtet, Schutzmasken für Kunden zur Verfügung zu stellen. 

Darüber hinaus ist in allen Geschäften ein verpflichtender Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Die kleinen Händler (bis 400 m²) müssen laut Verordnung zusätzlich »durch geeignete Maßnahmen sicherstellen«, dass sich im Geschäft pro 20 m² Geschäftsfläche max. ein Kunde aufhält. Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², darf jeweils nur ein Kunde das Geschäft betreten.

Die Öffnungszeit bleibt für alle Geschäfte mit 7.40 bis maximal 19.00 Uhr beschränkt.

Geldstrafe für Händler bis 30.000 € bei Missachtung 

Wer als Händler nicht sicherstellen kann, dass sein Geschäft höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, riskiert einer Geldstrafe von bis zu 3.600 €. Größere Händler mit mehr als 400 m² Geschäftsfläche, die laut derzeitigem Stand erst wieder ab 2. Mai öffnen dürfen, müssen bei einer vorzeitigen Öffnung mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 € rechnen. 

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