Online-Handel: Unternehmen sollten sich gegen...
Online-Handel

Unternehmen sollten sich gegen Fake-Bewertungen wehren

Schlechte Bewertungen im Internet sind unangenehm. Besonders ärgerlich werden sie, wenn sie nicht stimmen. Laut Rechtsschutzversicherer D.A.S. müssen Unternehmen solche Fake-Beurteilungen aber nicht auf sich sitzen lassen.

Wer heutzutage eine Anschaffung tätigt, informiert sich davor sehr häufig im Internet und verlässt sich mitunter auf Bewertungen auf verschiedenen Portalen. Nicht alles, was hier steht, entspricht allerdings der Wahrheit. Für Geschäfte können solche User-Bewertungen – insbesondere, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen - nicht nur ein großes Ärgernis, sondern tatsächlich geschäftsschädigend sein. Hinnehmen muss man falsche Behauptungen aber nicht.

Meinungsäußerung vs. übler Nachrede

Der heimische Rechtsschutzspezialist D.A.S. warnt nun davor, falsche Behauptungen, Gerüchte oder Beleidigungen zu veröffentlichen. Diese können rechtliche Folgen, wie Klagen wegen Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder übler Nachrede zur Folge haben. Die Beschreibung wahrer Tatsachen ist hingegen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Sollte es aber zu einem Streitfall kommen, muss der Autor die getätigten Behauptungen beweisen.

»Für die eigene Kaufentscheidung werden oft die Anzahl der vergebenen Sterne, Fotos anderer Kunden und die schriftlichen Bewertungstexte herangezogen«, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. Seine Meinung im Internet zu äußern, ist rechtlich in Ordnung und auch legitim. »Es dürfen jedoch keine unrichtigen Vorwürfe publiziert werden. Auch unsachliche Beschimpfungen haben nichts mit freier Meinungsäußerung zu tun. Ebenso sollten keine Vermutungen angestellt oder Gerüchte verbreitet werden«, so Loinger. »Schlechte Bewertungen können für ein Unternehmen eine rufschädigende Wirkung haben und zu erheblichen finanziellen Einbußen führen.«

Rechtliche Folgen

Berichte über wahre Tatsachen sind allerdings erlaubt, auch wenn dem Unternehmen die negative Bewertung nicht gefällt: »Aber Vorsicht: Im Streitfall liegt die Beweislast für die Behauptungen beim Verfasser des Textes. Das heißt, dass der Feedbackgeber beweisen muss, dass seine negative Bewertung stimmt«, warnt Loinger. »Es hängt von vielen Faktoren ab, wie eine Äußerung rechtlich zu bewerten ist und wird im Einzelfall beurteilt.«

Gegen falsche Aussagen kann jedenfalls gerichtlich vorgegangen werden: »Geschädigte haben die Möglichkeit, den Verfasser der Bewertung wegen Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder übler Nachrede zu klagen. Betreiber von Internetplattformen müssen auf Verlangen von Gerichten und Behörden Auskünfte über die Benutzer erteilen. So kann die IP-Adresse des betroffenen Rechners und damit häufig auch der Benutzer ausgeforscht werden.«




stats