Mietzahlungen in der Pandemie: Miet-Gutachten...
Mietzahlungen in der Pandemie

Miet-Gutachten schwächt Position der Vermieter

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Nachdem bereits mehrere erstinstanzliche Gerichte Händlern, die für die Zeit der Lockdowns keine Miete zahlen wollten, den Rücken stärkten, liegt nun ein neues Rechtsgutachten vor. Auch dieses sieht das Pandemie-Risiko bei den Vermietern liegen.

Der Handel hat wieder offen, doch Hotels, Restaurants und Kaffeehäuser sind noch immer zu. Auch die Mieten für die Lokale und Hotelgebäude werden in den meisten Fällen nach wie vor vorgeschrieben. Darum haben die Fachgruppen Hotellerie, Gastronomie und Kaffeehäuser in der Wirtschaftskammer Wien ein juristisches Gutachten beauftragt. Und dieses macht branchenübergreifend Hoffnung. Denn für die Gutachterin Brigitta Zöchling-Jud, Zivilrechtsprofessorin und Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Wien, steht fest, dass die Mieter bzw. Pächter während der verordneten Schließungen nicht den vollen Betrag zu leisten haben. Denn – so heißt es im Gutachten: Es bestehe kein Zweifel daran, dass die sogenannte »Preisgefahr« in der Pandemiesituation bei den Vermietern bzw. Verpächtern liegt. Außergewöhnliche Zufälle, durch die ein Bestandsobjekt unbrauchbar wird, fallen in die Sphäre des Bestandsgebers. Mit der Folge, »dass den Bestandnehmer keine oder nur eine eingeschränkte Verpflichtung trifft, den Bestandzins zu zahlen«, schreibt Zöchling-Jud.

Entsprechende erstinstanzliche Urteile hatte es bereits im Vorjahr gegeben. Eines befreite einen Friseurbetrieb von Mietzahlungen, ein zweites bestätigte die Rechtsposition des Modehändlers Kleider Bauer, der ebenfalls keine Miete für seine Geschäftsräumlichkeiten zahlte.

Mietreduktion bei Umsatzminderung

Die Tageszeitung »Presse« berichtete in der Vorwoche ausführlich über das neue Gutachten. Demnach gelte die Befreiung von Mietzahlungen nicht nur bei behördlichen Maßnahmen wie dem Lockdown. »Vielmehr umfasst es auch sonstige pandemiebedingte Umsatzausfalle – wenn man zwar aufsperren darf, aber die Kunden ausbleiben.« Dass die Beeinträchtigung tatsächlich auf die Pandemie zurückzuführen ist, müsse jedoch der Mieter oder Pächter beweisen. »Können bloß ganz geringe Erträge erzielt werden, ist das laut dem Gutachten einem Totalausfall gleichzusetzen«, heißt es im »Presse«-Artikel. Bei nicht so stark reduzierten Erträgen greife eine Zinsminderung. Auch der Kronen Zeitung liegt das komplette Gutachten vor, sie fasst online die wichtigsten Punkte zusammen.

Keine Verpflichtung, Take-away anzubieten

Gastronomie-Obmann Peter Dobcak freut sich auch über einen weiteren Punkt im Gutachten: »Es wird auch bestätigt, dass der Mieter keine andere Verwendung für das Lokal finden muss. Es gibt auch keine Verpflichtung, take-away anzubieten.« Das Argument, man hätte etwa durch den Betrieb eines Online-Shops für Umsatz sorgen können, um die Miete bezahlen zu können, zählt für die Gutachterin nicht.

Jeder Fall ist individuell

Das Gutachten könne in einem Rechtsschreit den Gewerbetreibenden als Unterstützung dienen, doch klargestellt werde darin ebenso, dass jeder Fall einzeln zu beurteilen sei, betont Kaffeehaus-Obmann Wolfgang Binder. »Dieses Gutachten ist keine Entscheidung. Wichtig ist: Jeder Fall ist individuell. Und es sollte immer mit einem Rechtsbeistand Kontakt aufgenommen werden. In vielen Fällen hilft es, mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, eine Einigung zu erzielen. Sollte sich dies als schwierig herausstellen kann man auch einen Mediator hinzuziehen. Eine Einigung sollte aber jedenfalls mit einer Rechtsberatung abgestimmt sein.«




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