Lockdown II: Modehandel bekommt 60 % des Umsa...
Lockdown II

Modehandel bekommt 60 % des Umsatzausfalls ersetzt

HELMUT FOHRINGER / APA / picturedesk.com

Jetzt ist es fix: Der Mode- und Schuhhandel erhalten 60 % des entgangenen Umsatzes vom Finanzamt erstattet. Allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro. Auch der Fixkostenzuschuss II kann seit heute beantragt werden.

Am Samstag wurde bekannt gegeben, dass als Corona-Hilfe bestehende Steuerstundungen bis 31. März verlängert werden. Und seit heute können Einzelhändler, die ihre Geschäfte im zweiten Lockdown zusperren mussten, einen Umsatzersatz beantragen. Wie nicht anders zu erwarten, liegen die entsprechenden Details ebenfalls erst seit heute vor.

Umsatzersatz

Nach den Unternehmen aus der Gastronomie und der Hotellerie, die schon seit 3. November geschlossen halten müssen, erhalten nun auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe einen Umsatzersatz für die Zeit, in der sie nicht aufsperren dürfen. Den von den Schließungen betroffenen Dienstleistern, etwa Friseuren, Masseuren oder Kosmetikern, wird ein Umsatzersatz von 80 % des Vergleichszeitraums aus dem November 2019 ersetzt.
Für Handelsunternehmen kommt es entsprechend des Wertverlusts der Ware während der Lockdown-Phase, der Höhe des Wareneinsatzes sowie der Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen zu einer Staffelung. Wie Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) heute bekannt gab, erhalten Geschäfte, die Schuhe und Lederwaren oder Bekleidung verkaufen, 60 % des entgangenen Umsatzes ersetzt. Sportartikel- sowie Heimtextilienhändler bekommen ebenso wie Baumärkte einen Umsatzersatz von 40 %. Den niedrigsten Wert von 20 % erhalten Möbel- und Einrichtungshändler, der Elektro- und der Fahrzeughandel.
Gedeckelt ist der Umsatzersatz in jedem Fall mit 800.000 Euro. Das heißt, tatsächlich 60 % des entgangenen Umsatzes bekommen nur jene Modehändler ersetzt, die in der Lockdown-Periode einen Umsatz von max. 1,33 Mio. € zu erwarten gehabt hätten (Bemessungsgrundlage: November 2019). Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der AWS oder der ÖHT übernommen wurden und noch nicht zurückbezahlt wurden, werden auf den Förderbetrag angerechnet.
Die Beantragung ist seit Montag Nachmittag und bis spätestens 15. Dezember 2020 über FinanzOnline möglich.
Weitere Informationen: https://www.umsatzersatz.at/

Fixkostenzuschuss II

Gleichzeitig wurde der davon unabhängige Fixkostenzuschuss II präsentiert. Hier wird es wieder etwas komplizierter, denn dieser kann alternierend in zwei Varianten beantragt werden. Die »Light«-Variante bis max. 800.000 Euro ist ebenfalls bereits ab heute zu beantragen. Für die umfassendere Variante bis max. 3 Mio. € liegt zwar seit kurzem die grundlegende Genehmigung der Europäischen Union vor, für die detaillierten Regelungen vertröstete Finanzminister Blümel jedoch heute auf Anfang Dezember. Blümel hatte sich ursprünglich 5 Mio. € gewünscht.
In der »Light«-Variante kann der Fixkostenzuschuss II bereits ab 30 % statt bisher 40 % Umsatzausfall beantragt werden. »Damit können möglichst viele Betriebe quer durch alle Branchen unterstützt werden«, teilt die Wirtschaftskammer mit. »Die verbesserten Rahmenbedingungen gehen auch mit einer Erweiterung der förderbaren Fixkosten einher, sodass die AfA, die fiktive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie frustrierte Aufwendungen und Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind, geltend gemacht werden können. Leasingraten werden zur Gänze übernommen.« Frustrierte Aufwendungen sind schon angefallene Kosten für Projekte, die wegen der Pandemie nicht verwirklicht wurden.
Vom Finanzministerium heißt es: »Abgegolten werden Fixkosten in der Höhe des tatsächlichen Umsatzentganges, im Gegenzug müssen bereits erhaltene Hilfen wie 100-%-Garantien abgezogen werden. Der Fixkostenzuschuss II kann für einen mehr als dreimal so langen Zeitraum wie der Fixkostenzuschuss I, nämlich max. 9,5 statt 3 Monate beantragt werden. Für Kleinst-Unternehmen bis 120.000 Euro Jahresumsatz gibt es die Möglichkeit für Pauschalierungen. Diese Unternehmen können auch ohne Steuerberater beantragen. Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss ist für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich.«
Die umfassendere Variante mit einer Fördersumme bis zu 3 Mio. Euro soll gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission weniger ein Fixkostenzuschuss sondern vielmehr ein Verlustersatz werden. Dabei können Verluste, die bis zum 30. Juni 2021 anfallen, bis zu einem gewissen Grad ersetzt werden. Da für die Beantragung die Verluste in der Periode bekannt sein oder geschätzt werden müssen, braucht es dazu ein Testat eines Steuerberaters. Die genaue Umsetzung wird erst erarbeitet. Blümel hofft, dass die neue Maßnahme ab Dezember beantragt werden kann.
Weitere Informationen: die Info-Seite der Wirtschaftskammer

Beurteilung

»Der erweiterte Umsatzersatz sowie der Fixkostenzuschuss II sorgen dafür, dass wir Händlerinnen und Händler wieder eine Zukunftsperspektive haben«, zeigt sich Rainer Trefelik, Obmann der Bundessparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), erfreut. Handelsverbands-Geschäftsführer Rainer Will nimmt den gestaffelten Umsatzersatz hingegen eher kühl »zur Kenntnis«. Der Handelsverband hatte für alle Handelsunternehmen 80 % Umsatzersatz gefordert.
»Für den heimischen Handel ist der harte Lockdown in den beiden umsatzstärksten Monaten des Jahres existenzgefährdend, daher hoffen wir nun auf zeitnahe Überweisungen der Gelder aus dem Umsatzersatz, damit vor allem die doppelten Gehälter bedient werden können. Pro Lockdown-Woche verliert die Branche fast eine Milliarde Euro«, sagt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will in einer ersten Stellungnahme.
Lob gibt es von Will hingegen für den Fixkostenzuschuss II, vor allem für die »große« Variante des Verlustausgleichs bis 3 Mio. €. Positiv sei auch, »dass unsere Forderung nach einer linearen Entschädigung ab 30 % Umsatzentfall umgesetzt wurde. Das macht den Fixkostenzuschuss II zu einem passgenaueren Instrument«, erklärt Rainer Will. »Die leidige, stufenweise Entschädigung mit 25 %, 50 % oder 75 % Entschädigung ist damit Geschichte.«
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