Die neue Covid-Notmaßnahmenverordnung fixiert die wöchentliche Testpflicht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt. Und Kunden müssen ab 25. Jänner FFP2-Masken tragen.
Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat am Mittwoch den finalen Verordnungs-Entwurf für die Verlängerung des Corona-Lockdowns vorgelegt. Die Verordnung bringt (neben dem anvisierten neuen Enddatum 7. Februar) auch eine Verschärfung bei der Masken-Pflicht: Ab dem 25. Jänner ist u. a. beim Einkauf und in öffentlichen Verkehrsmitteln eine FFP2-Maske (bzw. eine gleichwertige oder höherwertige Maske) zu tragen. Außerdem wird die Ein-Meter-Abstandsregel ("Babyelefant") auf zwei Meter ausgedehnt.
Pflicht zum wöchentlichen Corona-Test
Eine Neuerung gibt es auch bei den verpflichtenden wöchentlichen Berufsgruppentestungen. Ergänzend zu den schon bisher obligaten Tests im Gesundheits- und Pflegebereich gilt die Regelung künftig auch für zahlreiche weitere Bereiche, etwa für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kundenkontakt, egal in welcher Branche. Wie es dazu im Verordnungsentwurf wörtlich heißt, »dürfen Arbeitsorte durch (…) Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (…) nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.« Der entsprechende Nachweis muss dem Arbeitgeber vorgewiesen werden und ist für die Dauer von sieben Tagen gültig.
Freilich kann niemand zu einem Test gezwungen werden. Wer keinen Test vorweisen kann, muss eine FFP2-Maske tragen. »Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt (…) eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen«, heißt es in der Verordnung.
Im Umkehrschluss sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den wöchentlichen Test absolviert haben, von der Pflicht zur FFP2-Maske ausgenommen. Für sie gilt weiterhin die bisher übliche Maskenpflicht, zu tragen ist eine »den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung«, wie es in der Verordnung formuliert ist.
Die wöchentlichen Corona-Tests sind laut dem am 15. Jänner von den Sozialpartnern beschlossenen Generalkollektivvertrag während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts durchzuführen. Ist ein Test im Betrieb nicht möglich, ist die Zeit für den Test in öffentlichen Einrichtungen inklusive der An- und Abreise als Arbeitszeit zu zählen. Außerdem dürfen Arbeitnehmer aufgrund eines positiven Tests nicht benachteiligt werden.
Ausgenommen vom wöchentlichen SARS-CoV-2-Test sind lediglich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits innerhalb der letzten sechs Monate eine Corona-Infektion durchgemacht haben.
»Maskenpause«
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der neuen Verordnung zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen nach drei Stunden die Maske für mindestens zehn Minuten abnehmen. Laut Wirtschaftskammer komme das jedoch keiner »verpflichtenden Maskenpause« gleich. Vielmehr solle das Abnehmen der Maske für zehn Minuten »in der Regel durch einen Wechsel der Tätigkeit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin erfolgen«, so WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf. So könne beispielsweise anstatt an der Kassa für diese Zeit im Lager gearbeitet werden. »Ein kurzer Rückzug in den Personalraum oder das Wechseln zu einer Tätigkeit, wo das Tragen der Maske nicht verpflichten ist, erlaubt den Beschäftigten einmal durchzuschnaufen«, sagte GPA-Chefin Barbara Teiber.
FFP2-Masken-Pflicht für Kundinnen und Kunden
Für Kundinnen und Kunden gilt ab 25. Jänner generell die FFP2-Masken-Pflicht. Getragen werden muss die FFP2-Maske laut Gesundheitsministerium ab dem Alter von 14 Jahren. Ab sechs Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz verwendet werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken. Weitere Ausnahmen gelten für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, für Schwangere sowie für sonstige Personen, denen das Tragen der FFP2-Maske aus sonstigen gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.
FFP2-Masken sind dichter als der bisher übliche textile Mund-Nasen-Schutz, sie filtern mehr kleine Partikel und Aerosole heraus. Damit können Träger sich selbst und andere schützen. FFP steht für »Filtering Face Piece«, die Nummerierung gibt die Filterleistung an. Bei FFP2 werden zumindest 94 % aller Partikel, bei FFP3 sogar 99 % der Partikel herausgefiltert. FFP-Masken müssen, bevor sie in den Verkauf gehen, zertifiziert werden, es gilt insbesondere auf das CE-Zeichen auf der Verpackung zu achten.
Mit den großen Lebensmittelketten wurde vereinbart, dass diese FFP2-Masken zum Selbstkostenpreis von 0,59 Euro pro Stück abgeben – allerdings nur in Haushaltsmengen (maximal eine Zehnerpackung pro Kunde). Für die gewerbliche Nutzung sind daher eigene Bezugsquellen erforderlich.
Zwei-Meter-Abstandsregel
Für Schwierigkeiten im Einzelhandel wird die Ausweitung der Abstandsregel sorgen: Gegenüber allen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Im Einzelhandel soll das etwa durch Einbahnregelungen umgesetzt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn »zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind«, also etwa wenn der Kassenbereich durch die schon üblichen Plexiglaswände abgetrennt ist.
Weitere Regeln
Weiterhin gilt im Handel außerdem die sogenannte Zehn-Quadratmeter-Regel, pro Kunde müssen also zumindest zehn Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen. Auch die Öffnungszeiten sind weiterhin auf 6 bis 19 h beschränkt.
Was gilt ab dem 7. Februar?
Diese 3. Covid-Notmaßnahmenverordnung tritt mit 25. Jänner in Kraft und ist aus rechtlichen Gründen in ihrer Geltungsdauer mit dem Ablauf des 3. Februar 2021 beschränkt. Laut Gesundheitsministerium ist danach eine Verlängerung bis einschließlich 7. Februar geplant. Für dieses Datum wurde bekanntlich auch das Ende des dritten harten Lockdowns in Aussicht gestellt. Für die Zeit danach ist in der Folge wieder eine neue Verordnung nötig. Laut heutigem Stand ist jedoch davon auszugehen, dass die allermeisten der erwähnten Punkte weiterhin gelten werden.