Wie der OGH festgestellt hat, waren während der Lockdowns keine Geschäftsmieten zu bezahlen. Firmen, die für diese Zeiten die Mietkosten über den Fixkostenzuschuss ersetzt bekamen, müssen diesen nun zurückzahlen.
Bald bekommen 1.777 große Firmen von der Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) Post. Es geht um Rückforderungen anteiliger Zuschüsse für Mietkosten in Lockdowns. Betroffen sind Betriebe, die für die Lockdowns einen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz erhalten haben und deren monatliche Förderung für Mietkosten 12.500 Euro übersteigen. Das kündigten die Chefs der COFAG, Bernhard Perner und Marc Schimpel, gegenüber der APA an.
Grundlage sind zwei kürzliche Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH), wonach Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in Lockdowns bei gänzlicher Unbenutzbarkeit keine Miete zahlen müssen -
wir berichteten darüber. Dazu kommt eine Novelle des ABBAG-Gesetzes, die mit Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Ausständig ist noch eine Verordnung vom Finanzministerium, die weitere Details regelt und bald kommen soll.
Mietkostenfrage mit den Vermietern regeln
Auch kleine Unternehmen, die in Lockdowns weniger als 12.500 Euro Miete gefördert bekommen haben, sollen Rückzahlungen von anteiligen Zuschüssen tätigen. »Diese werden aber nicht aktiv von uns eingefordert«, betonten Schimpel und Perner. Diese Rückzahlungen sollen erst dann erfolgen, wenn der Mieter die bezahlte Miete ganz oder teilweise vom Vermieter zurückerhalten haben. Keinesfalls solle in schwierigen Zeiten notwendige Liquidität aus kleinen Unternehmen abgezogen werden: »Was nicht passieren wird, ist dass die 140.000 kleinen Firmen fürchten müssen, dass sie unangenehme Post von uns bekommen.« Grundsätzlich liege es aber auch für die kleineren Unternehmen im eigenen Interesse, die Mietkostenfrage der Lockdowns mit ihren Vermietern zu regeln, so Schimpel: »Es zahlt sich für die Firmen aus, hier tätig zu werden.«
Das ursprüngliche Problem: Unternehmen haben von der COFAG bereits Fixkostenzuschüsse und Verlustersätze erhalten, damit sie unter anderem ihre Mieten bezahlen können. Dann wurde aber höchstgerichtlich geklärt, dass sie für Lockdown-Zeiten keine Mieten bezahlen müssen. Ebenso wurde klargestellt, dass die erhaltenen Fixkostenzuschüsse nicht an die Vermieter weiterzugeben sind. Die Thematik begleitete die COFAG seit dem ersten Lockdown, stets wurde auf einen höchstgerichtlichen Entscheid gewartet. »Jetzt können wir das Thema aufarbeiten – dank OGH und Gesetz«, sagte Perner.
»Click & Collect« bedeutet teilweise Nutzbarkeit des Lokals
Maßgeblich wird nun – sowohl für künftige Auszahlungen von Fixkostenzuschuss und Verlustersatz als auch für die Rückforderungen eines allfälligen Mietanteils – die tatsächliche Nutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit in jenen Zeiträumen, in denen die Firma direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann laut Perner und Schimpel am besten auf Basis des Umsatzausfalls nachgewiesen werden. Ist ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren (»Click & Collect«) oder den Gassenverkauf (»Take-away«), so können diese Unternehmen anteilige Fixkosten weiterhin ansetzen. Details werden in der Verordnung stehen, die für Jänner erwartet wird.
Fast 3 Mrd. Euro Förderungen ausbezahlt
Die Richtlinien zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz sehen grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht vor. Unternehmen müssen alles Zumutbare leisten, um ihre Kosten und damit die Höhe der beantragten Förderungen zu reduzieren. Damit seien alle Bezieher von Beihilfen verpflichtet, zu Unrecht bezahlte Mieten von den Immobilieneigentümern zurückzufordern. Kommt es zu Verletzungen der Schadensminderungspflicht, bestehen Rückforderungsansprüche der COFAG. Bis 16. Dezember hat die COFAG 2,94 Mrd. Euro an Fixkostenzuschuss und Verlustersatz an 140.152 Unternehmen ausbezahlt.
Die Stellungnahme der COFAG finden Sie
hier.